Jeder Kunde hat das Recht darauf, sich eine Quittung ausstellen zu lassen, die beweist, dass der Rechnungsbetrag bezahlt wurde. Festgeschrieben ist das Recht in §368 BGB. Ein einfacher Quittungsblock wird gewöhnlich für niedrige Beträge bis 150 Euro verwendet.

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Durchschreibesätze und die Steuer

Für die Steuererklärung ist es notwendig, Originale einzureichen. Nur so können Aufwendungen Steuer mindernd beurteilt werden. Das gilt vor allem für Spendentätigkeiten oder Zinsangelegenheiten. Aber Vorsicht! Ein Original vom Quittungsblock gibt Ihrem Kunden nicht die Möglichkeit, Ihre Handwerkerleistung steuerlich geltend zu machen. Besser im Handwerk geeignet als ein Quittungsblock ist ein individueller Rechnungsblock, bei dem sich das Ausfüllen auf ein Minimum beschränkt. Ein Stempel ergänzt das praktische Handling.

Was ist der Grund dafür?

Der Gesetzgeber verlangt, dass handwerkliche Leistungen unbar bezahlt werden. Zudem ist eine Rechnung gefragt, die den Gesamtbetrag nicht nur mit Mehrwertsteuer ausweist, sondern auch den Nettobetrag in die Posten Arbeit, Maschine, Material und Fahrt teilt. Ihr Kunde kann nämlich nur den Arbeitsaufwand absetzen.

Machen Sie Ihren Kunden glücklich und nutzen Sie gleich einen individuellen Rechnungsblock auch für kleine Beträge. Hier gilt das Gleiche für Original und Durchschrift wie beim Quittungsblock. Das Original vom Rechnungsblock erhält Ihr Kunde und kann die Rechnung nun binnen einer gesetzlich vorgegebenen Mindestfrist bequem überweisen. Sie behalten die Kopie. So wird beiden Seiten Genüge getan und die Durchschreibesätze erfüllen auf unternehmerischer und privater Seite die steuerlichen Vorgaben. Dazu noch ein kleiner Tipp: Wurden einmal Durchschreibesätze vertauscht, bewahren Sie unbedingt das Original auf. Das Finanzamt könnte es unter Umständen zur Einsicht anfordern.

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Geldempfänger und Leistungsempfänger

Sie als Handwerker bekommen Geld. Sie stellen die Quittung auf Ihrem Rechnungsblock aus und behalten die Kopie, also das meist bunte Papier der Durchschreibesätze.

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